Höhe der Korridorpension
Bei der Korridorpension werden bei vorzeitigem Pensionsantritt Abschläge abgezogen. Für jeden Monat, den Versicherte vor dem Regelpensionsalter in Pension gehen, wird ein Abschlag von 0,425 Prozent berechnet; das sind pro Jahr 5,1 Prozent weniger Pension. Grundlage für die Berechnung der Pensionshöhe ist das Pensionskonto.
Bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit während des Bezuges einer Korridorpension mit einem Entgelt über der Geringfügigkeitsgrenze (im Jahr 2026: 551,10 Euro pro Monat) fällt diese weg, jedoch wird für jeden Monat, in dem die Korridorpension weggefallen ist, die Pensionsleistung um 0,55 Prozent erhöht.
Letzte Aktualisierung: 05.02.2026
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz