Zum Inhalt springen
  • Höhe der Korridorpension

    Bei der Korridorpension werden bei vorzeitigem Pensionsantritt Abschläge abgezogen. Für jeden Monat, den Versicherte vor dem Regelpensionsalter in Pension gehen, wird ein Abschlag von 0,425 Prozent berechnet; das sind pro Jahr 5,1 Prozent weniger Pension. Grundlage für die Berechnung der Pensionshöhe ist das Pensionskonto.

    Hinweis:

    Bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit während des Bezuges einer Korridorpension mit einem Entgelt über der Geringfügigkeitsgrenze (im Jahr 2026: 551,10 Euro pro Monat) fällt diese weg, jedoch wird für jeden Monat, in dem die Korridorpension weggefallen ist, die Pensionsleistung um 0,55 Prozent erhöht.

    Letzte Aktualisierung: 05.02.2026
    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz