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  • Wohn- und Heizkostenzuschuss des Bundes


    Der Wohn- und Heizkostenzuschuss des Bundes kann zwischen 07. August 2023 und 31. Oktober 2023 online beantragt werden.

     

    1. Zweck der Förderung
    Durch diesen einmaligen Zuschuss sollen einkommensschwache Haushalte in der Steiermark
    finanziell unterstützt werden.

    2. Höhe der Förderung
    Die Höhe des Zuschusses beträgt einmalig EUR 400,00 pro Haushalt. Auf die Gewährung des
    Zuschusses besteht kein Rechtsanspruch.

    3. Fördernehmer:innen
    Berechtigt für den Bezug des Zuschusses sind alle Haushalte, welche
    3.1 in den Monaten Jänner bis Mai 2023 (zumindest einen Monat) die Sozialunterstützung;
    3.2 in den Monaten Jänner bis Mai 2023 (zumindest einen Monat) die Wohnunterstützung;
    3.3 in der Förderperiode 2022/2023 den Heizkostenzuschuss des Landes Steiermark bezogen haben;
    3.4 den in Punkt 4. definierten Förderungsvoraussetzungen entsprechen.

    4. Förderungsvoraussetzungen
    4.1. Persönliche Voraussetzungen
    Folgende persönliche Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen:
    a. Volljährigkeit;
    b. Hauptwohnsitz und tatsächlicher Aufenthalt in der Steiermark seit 01. Jänner 2023.

    Nicht antrags- bzw. förderungsfähig sind Bewohner:innen von stationären Pflegeeinrichtungen,
    vollstationären Behinderteneinrichtungen oder vollstationären Einrichtungen der Kinder- und
    Jugendhilfe, Gefängnisinsass:innen, Obdachlose, Personen in Gewaltschutzeinrichtungen sowie
    Bezieher:innen der Grundversorgung.

    4.2. Einkommensvoraussetzungen
    Für Haushalte darf ein Jahresnettoeinkommen (vgl. Punkt 7) des Jahres 2022 von EUR 30.734,00
    nicht überschritten werden.

    Das Nettoeinkommen für natürliche Personen ist das Einkommen im Sinne des § 2 Abs. 2 EStG
    1988 abzüglich der geschuldeten Einkommensteuer sowie der auf die Bezüge im Sinne des § 67
    Abs. 1 und 2 EStG 1988 entfallenden Steuer. Ebenso zum Jahresnettoeinkommen sind das
    Arbeitslosengeld, die Notstandshilfe, das Weiterbildungsgeld, das Übergangsgeld nach
    Altersteilzeit, das Übergangsgeld, die Überbrückungshilfe, der Pensionsvorschuss, das
    Altersteilzeitgeld, das Bildungsteilzeitgeld, das Umschulungsgeld, die Teilpension (erweiterte
    Altersteilzeit), die Gründungsbeihilfe, die Beihilfe zu den Kursnebenkosten, die
    Kombilohnbeihilfe, Fachkräftestipendium, die allgemeine Familienbeihilfe und das
    Kinderbetreuungsgeld zu zählen.

     

     

     


     

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