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  • Recht auf Trennung

    Wird das Zusammenleben mit der Ehepartnerin/dem Ehepartner oder der eingetragenen Partnerin/dem eingetragenen Partner unzumutbar – was z.B. bei Gewalt und Misshandlungen, ständigen Beschimpfungen und Drohungen der Fall ist – hat jede/jeder das Recht, aus der gemeinsamen Wohnung auszuziehen, ohne dass "böswilliges Verlassen" als Eheverfehlung oder Trennungsgrund gewertet wird. Dieses begründete Verlassen kann also nicht als Scheidungs- oder Auflösungsgrund verwendet werden. Beim Verlassen der Wohnung dürfen die Kinder mitgenommen werden.

    Es ist empfehlenswert, sich beim zuständigen Bezirksgericht bestätigen zu lassen, dass der Auszug gerechtfertigt war..

    Gerichtssuche (→ BMJ) 

    Rechtsquellen

    Letzte Aktualisierung: 01.01.2025
    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz