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  • Bestandsänderungen zwischen Eigentumswohnungen

    Allgemeine Informationen

    Bestandsänderungen zwischen zwei Eigentumswohnungen – etwa wenn eine Wohnungseigentümerin/ein Wohnungseigentümer ein Zimmer von der Nachbarin/dem Nachbarn erwirbt – müssen verbüchert werden. Vor der Eintragung sind die Nutzwerte durch ein Nutzwertgutachten einer Ziviltechnikerin/eines Ziviltechnikers oder einer Sachverständigen/eines Sachverständigen oder durch eine Entscheidung des Gerichts oder der Schlichtungsstelle neu zu ermitteln.

    Zuständige Stelle

    Das Bezirksgericht (BMJ), in dessen Sprengel sich die Liegenschaft befindet.

    Erforderliche Unterlagen

    Letzte Aktualisierung: 01.01.2025
    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz