Zum Inhalt springen
  • Teilpension

    Allgemeines

    Die Option der Teilpension besteht seit 1. Jänner 2026. Sie zielt darauf ab, den Verbleib älterer Personen im Erwerbsleben attraktiver zu machen. Die Teilpension ermöglicht:

    • weniger Stunden zu arbeiten und trotzdem im Beruf zu bleiben;
    • einen flexiblen Übergang in die Pension; 
    • finanzielle Absicherung durch einen Teil der Pension. 

    Die Teilpension ist für alle ideal, denen Vollzeit zu viel wird, die aber weiterhin beruflich aktiv bleiben möchten.

    Voraussetzungen

    Höhe der Teilpension

    • Bei einem vorzeitigen Pensionsantritt gelten die jeweiligen Abschläge der entsprechenden Pensionsart. Der Frühstarterbonus wird berücksichtigt. Besondere Zuwendungen wie Ausgleichszulage oder Kinderzuschuss gebühren zur Teilpension allerdings nicht, da das Pensionskonto noch nicht geschlossen ist.
    • Die Höhe der Teilpension richtet sich nach dem Ausmaß der Arbeitszeitreduktion und der Gesamtgutschrift auf dem Pensionskonto des Vorjahres.
      Sie beträgt:
      • bei einer Arbeitszeitreduktion um mindestens 25 Prozent bis 40 Prozent: 25 Prozent der Gesamtgutschrift;
      • bei einer Arbeitszeitreduktion um mehr als 40 Prozent bis 60 Prozent: 50 Prozent der Gesamtgutschrift;
      • bei einer Arbeitszeitreduktion um mehr als 60 Prozent bis 75 Prozent: 75 Prozent der Gesamtgutschrift. Das heißt, auch wenn die Arbeitszeit lediglich um 60,01 Prozent reduziert wird, gibt es 75 Prozent der Gesamtgutschrift als Teilpension. 
    • Mit dem Stichtag der Teilpension wird das Pensionskonto für den in Anspruch genommenen Teil "geschlossen" (25 Prozent, 50 Prozent oder 75 Prozent). Aus diesem Anteil wird die Teilpension berechnet.

    Der restliche Teil des Pensionskontos bleibt bestehen und wächst je nach aktivem Erwerbseinkommen weiter an.

    Beim endgültigen Pensionsantritt

    • wird die Pension ab dem Pensionsantritt in voller Höhe ausbezahlt, das Pensionskonto wird vollständig geschlossen;
    • es gelten die üblichen Abschlags- und Zuschlagsregeln.
    • Wer über das Regelpensionsalter hinaus arbeitet, erhält entsprechende Zuschläge.

    Zuständige Stelle

    Der zuständige Pensionsversicherungsträger, in der Regel die Pensionsversicherungsanstalt (PVA)

    Der Weg zur Teilpension

    1. Anspruchsberechtigung bei der Pensionsversicherung prüfen lassen.
    2. Zustimmung zur Stundenreduzierung durch Arbeitgeberin/Arbeitgeber einholen.
    3. Antragsstellung bei der Pensionsversicherung.
    4. Start der Teilpension ab dem vereinbarten Termin. 
    Letzte Aktualisierung: 21.05.2026
    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz