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  • Leben in der Gemeinde Wörterberg

    Hinweis:

    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

    Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

    Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

    Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.)

    Autowaschen

    Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

    Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

    Beispiel:

    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

    Auf öffentlichen Straßen

    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

    Warmlaufenlassen des Motors

    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

    Lärmbelästigung durch Mopeds

    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

    Schneeräumung und Streupflicht

    Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

    Hundehaltung

    Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

    Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

    Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden.

    Eine Person, die einen über zwölf Wochen alten Hund hält, muss dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen zwei Wochen ab Beginn der Haltung melden. Die Meldung muss u.a. die Kennzeichnungsnummer und die Bestätigung über die Registrierung gemäß den bundesrechtlichen Vorschriften enthalten.

    Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind.

    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

    Landesgesetzliche Bestimmung:
    Die Halterin/der Halter eines Tieres muss dieses in einer Weise beaufsichtigen oder verwahren, dass das Tier andere Personen und Tiere weder gefährdet noch über das zumutbare Maß hinaus belästigt.

    Die Gemeinde kann erforderlichenfalls allgemein oder im Einzelfall anordnen, dass Hunde außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen oder an bestimmten Orten an einer Leine geführt werden müssen, und/oder einen Maulkorb tragen müssen.     

    Verordnung der Gemeinde:
    Hunde  müssen außerhalb von Gebäuden bzw. von nicht ausreichend eingefriedeten Grundflächen im Wohngebiet an einer Leine geführt werden. Ausnahmen bestehen während des Einsatzes für z.B. Zwecke der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Jagd und des Hilfs- und Rettungswesens.

    Am Friedhof, eingefriedeter Kirchenvorplatz (Kriegerdenkmal), Schul- und
    Kindergartenbereich ist das Mitführen von Hunden verboten.

    Hundekot

    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung: 
    Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Eine diesbezügliche Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

    Verordnung der Gemeinde:
    Die Verunreinigung öffentlicher Straßen und Plätze durch Hunde ist verboten.
    "Eventuelle Verunreinigungen" sind durch die Hundebesitzerinnen/Hundebesitzer zu beseitigen. 

    Müll

    Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie auf den Seiten des burgenländischen Müllverbands (BMV).

    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

    Hinweis:

    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

    Abfallsammelzentrum der Gemeinde

    Sondermüll/Bauhof 

    Abfallarten: Elektrogeräte, Problemstoffe, Fetty mit Speisealtöl, Farben- und Lackreste, Reststoffdeponie, Restmüll, Grasschnitt, Alteisen, Holz, Sperrmüll

    Öffnungszeiten:

    • an jedem 1. Freitag im Monat
      • 13 bis 14 Uhr

    Unter Sondermüll fallen nur Haushaltsmengen:

    Fetty-Kübel, Motoröle, Kaffeekapseln, Mineralwolle, Eternitabfälle, Styropor und färbige XPS-Dämmung, jegliche Art von Batterien, Malerfarben, Medikamente (ohne Schachtel) – bis auf Widerruf!

    Fetty-Kübel während der Sondermüllannahme am Bauhof kostenlos bei unseren
    Gemeindemitarbeiterinnen/Gemeindemitarbeitern erhältlich

    Bauschuttannahme/Lagerplatz (Abfallsammelzentrum)

    • an jedem 1. Freitag im Monat

    Bauschuttannahme nur Haushaltsmengen:

    • ab 14:10  bis 14:45 Uhr  
    • am Abfallsammelplatz (Lagerplatz/Friedhof; Grabenstraße 42, 7550 Wörterberg) mit Voranmeldung

    Gipskartonplatten  gehören nicht zum Bauschutt oder Sondermüll, sie gehören
    in die Restmülltonne oder in den Sperrgutcontainer – bis auf Widerruf!

    Metallabfälle und Kartonagen können jederzeit am Abfallsammelplatz  (Lagerplatz/Friedhof) entsorgt werden!

    Grünschnitt:

    Äste, Zweige, Sträucher jederzeit am Abfallsammelzentrum Wörterberg in  Haushaltsmengen

    Kontaktdaten der Gemeinde

    Gemeinde Wörterberg
    Hauptstraße 39
    7550  Wörterberg

    Telefon: +43 3358 2940
    E-Mail: post@woerterberg.bgld.gv.at

    Amtsstunden/Bürgerservice: 

    • Montag bis Donnerstag
      • 8 bis 12 Uhr
    • Freitag
      • 8 bis 12 Uhr
      • 13 bis 16 Uhr

    Website der Gemeinde Wörterberg

    Statistische Daten der Stadt

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 12.06.2026
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