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  • Regierungsvorlage: Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz, Änderung

    Bestimmte Ausnahmen in Bezug auf erhitzte Tabakerzeugnisse (Heat-not-burn-Technologie) sollen zurückgenommen werden.

    • Einlangen im Nationalrat: 18. Juni 2025
    • Geplantes Inkrafttreten: voraussichtlich am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

    Ziel

    Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2100 (EK)

    Inhalt

    • Definition von erhitzten Tabakerzeugnissen entsprechend der delegierten Richtlinie
    • Kennzeichnungsbestimmungen
    • Verbot des Inverkehrbringens von Tabakerzeugnissen mit charakteristischem Aroma

    Hauptgesichtspunkte

    Aufgrund einer EU-RL, die mit gegenständlicher Novelle des TNRSG in nationales Recht umgesetzt wird, sollen bestimmte Ausnahmen in Bezug auf erhitzte Tabakerzeugnisse nicht mehr gelten. 

    Bei den erhitzten Tabakerzeugnissen kann es sich je nach Eigenschaft um ein rauchloses Tabakerzeugnis oder ein Rauchtabakerzeugnis handeln. Die konkrete Einstufung soll abhängig von den Ergebnissen des Zulassungsverfahrens und immer eine Einzelfallentscheidung sein. 

    Einerseits sollen die Kennzeichnungsbestimmungen für erhitzte Rauchtabakerzeugnisse jenen von Zigaretten, Tabak zum Selbstdrehen und Tabak für Wasserpfeifen gleichgestellt werden. Andererseits soll nunmehr das Verbot des Inverkehrbringens von Tabakerzeugnissen mit charakteristischem Aroma auf sämtliche erhitzte Tabakerzeugnisse Anwendung finden.

    Die Verkaufsregelung soll festlegen, dass jene erhitzten Tabakerzeugnisse, welche vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Tabakgesetznovelle bereits produziert oder in Verkehr gebracht wurden, aber nicht den neuen Bestimmungen zu Kennzeichnung für Packungen von Tabakerzeugnissen sowie jenen zu Inhaltsstoffen entsprechen, noch bis 31. Mai 2026 verkauft werden dürfen.

    Letzte Aktualisierung: 18.06.2025
    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion