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  • Leben in der Stadt Innsbruck

    Hinweis:

    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

    Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

    Tätigkeit: Verrichtung lärmerregender Haus- und Gartenarbeiten, insbesondere die Verwendung von mit Verbrennungsmotoren betriebenen Garten- und Arbeitsgeräten (z.B. Benzinrasenmäher) sowie das Ausklopfen von Teppichen, Decken und Matratzen und dergleichen

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 15 Uhr
      • 20 bis 6 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Nähere Informationen können Sie der Lärmschutzverordnung der Stadt Innsbruck entnehmen.

    Hinweis:

    Folgende Möglichkeiten bestehen in der Stadt Innsbruck zur Entsorgung der Rasenmäher- bzw. Gartenabfälle:

    Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.)

    Autowaschen

    Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz
    Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

    Beispiel:

    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

    Auf öffentlichen Straßen
    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

    Warmlaufenlassen des Motors

    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

    Lärmbelästigung durch Mopeds

    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

    Schneeräumung und Streupflicht

    Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

    Hundehaltung

    Registrierung, Hundeabgabe, Meldung und artgerechte Hundehaltung

    Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten:

    Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden.

    Eine Person, die einen über drei Monate alten Hund hält, muss dies innerhalb einer Woche der Stadt melden. Die Meldung muss u.a. die Kennnummer des dem Hund eingesetzten Microchips bzw. der Tätowierung enthalten. Zudem müssen Hunderhalterinnen/Hundehalter, die erstmals einen Hund anmelden, mit der Meldung der Nachweis einer theoretischen Ausbildung (Kurse zum Sachkundenachweis) übermitteln. Innerhalb eines Monats muss der Abschluss einer Haftpflichtversicherung, die das vom Hund ausgehende Risiko abdeckt, nachgewiesen werden.

    Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind.

    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

    Informationen der Stadt:
    Informationen zum Thema Hund sind auf den Seiten der Stadt Innsbruck bereitgestellt.

    Landesgesetzliche Bestimmung:
    Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Kurzleine (nicht länger als zwei Meter) oder mit Maulkorb geführt werden.

    An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.

    Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.

    Hundekot

    Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. Gleiches gilt auch für alle städtischen Grünanlagen.

    Müll

    Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

    Hinweis:

    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

    Abfallsammelzentrum der Stadt

    Recyclinghof Rossau (Innsbruck)
    Roßaugasse 4a
    6020 Innsbruck

    Telefon: +43 512 502 7831
    E-Mail: recyclinghof@ikb.at

    Abfallarten (kostenlos für Innsbrucker): Leicht- und Metallverpackungen, Weißglas/Buntglas, Altpapier, Verpackungen aus Karton und Kraftpapier, Holzverpackungen, Verpackungsstyropor, Metall, Buntmetalle, Baum- und Strauchschnitt/Grünschnitt, Sperrmüll, Leuchtstofflampen/Gasentladelampen, Gerätebatterien, Problemstoffe, Elektrokleingeräte, Elektrogroßgeräte, Kühl- und Gefriergeräte, Bildschirme

    Abfallarten (kostenpflichtig): Altholz, Altfenster aus Holz, Baurestmassen, Bauschutt rein, Flachglas, Altreifen

    Im Recyclinghof erhältlich: Ölis, Bioeinlegesäcke, Biosammelbehälter 10 Liter, Wertstoffsammeltaschen, medizinische Sammelbehälter, gelbe Säcke

    Detaillierte Informationen zu den Abfallarten finden sich auf den Seiten des Recyclinghof Rossau.

    Öffnungszeiten:

    • Montag       
      • 7 bis 17 Uhr
    • Dienstag bis Donnerstag
      • 8 bis 17 Uhr
    • Freitag
      • 8 bis 19 Uhr
    • Samstag
      • 8 bis 17 Uhr

    Weitere Informationen zu Abfuhrterminen für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne sowie zur richtigen Abfalltrennung finden sich auf den Seiten der Innsbrucker Kommunalbetriebe AG.

    Kontaktdaten der Stadt

    Stadtmagistrat Innsbruck
    Maria-Theresien-Straße 18
    6020 Innsbruck

    Telefon: +43 512 53 600
    Fax: +43 512 5360 1753
    E-Mail: kontakt@innsbruck.gv.at

    Amtsstunden:

    • Montag bis Donnerstag 
      • 8 bis 12 Uhr
      • 13 bis 16 Uhr
    • Freitag
      • 8 bis 12 Uhr

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    Letzte Aktualisierung: 15.06.2026
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