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  • Namensänderung: Grundbuch

    Allgemeine Informationen

    Die Eigentümerin/der Eigentümer einer Liegenschaft muss im Fall einer Namensänderung einen Antrag auf Namensänderung an das Grundbuchsgericht stellen.

    Dieser Antrag muss die genaue Angabe der Einlagezahl und der Katastralgemeinde, in welcher die Namensänderung durchgeführt werden soll, enthalten.

    Der Antrag muss das Original der für die Namensänderung ursächlichen Urkunde beinhalten.

    Manche Grundbuchsgerichte verlangen statt eines Antrags eine selbsterstellte Beschlussausfertigung. Muster hierfür finden sich unter "Zum Formular". 

    Nachträglich erworbene akademische Grade können unter Vorlage der Originalurkunden, welche die Erlangung des akademischen Grades belegen (z.B. Magisterbescheid), im B-Blatt eingetragen werden. Auf Antrag der Eigentümerin/des Eigentümers beim zuständigen Grundbuchsgericht erfolgt eine Anmerkung des akademischen Grades bei ihrem/seinem Eigentumsrecht im B-Blatt.

    Sie können für die Antragstellung eine Notarin/einen Notar oder eine Rechtsanwältin/einen Rechtsanwalt beauftragen.

    Zuständige Stelle

    Das Bezirksgericht, in dessen Sprengel sich die Liegenschaft befindet

    Keine Grundbuchsgerichte sind das Bezirksgericht für Handelssachen Wien, das Bezirksgericht für Strafsachen Graz und das Jugendgericht Graz.

    Erforderliche Unterlagen

    Kosten

    47 Euro Eingabengebühr im Elektronischen Rechtsverkehr, ansonsten 66 Euro.

    Zusätzliche Informationen

    Informationen zum Thema "Adressänderung: Grundbuch" finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Weiterführende Links

    Zum Formular

    Letzte Aktualisierung: 2. Februar 2023

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion