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  • Personalausweis – Minderjährige unter 18 Jahren

    Allgemeine Informationen

    Hinweis

    Einige Passbehörden bieten auch die Möglichkeit einer Terminvereinbarung (online, telefonisch oder per E-Mail). Bei manchen Passbehörden ist die Vereinbarung eines Termins jedenfalls erforderlich. Nähere Informationen erhalten Sie direkt auf der jeweiligen Behörden-Website. 

    Bei jedem Grenzübertritt wird ein Reisedokument benötigt. Dies gilt auch bei Reisen in Schengen-Staaten und auch bei kurzen Fahrten ins Ausland.

    Reisedokument ist der Reisepass oder bei Reisen innerhalb der EU auch ein gültiger Personalausweis. Der Führerschein ist kein Reisedokument, ebenso wenig der Identitätsausweis.

    Der Personalausweis dient als Nachweis der Staatsangehörigkeit und der Identität. Im Inland gilt u.a. der Personalausweis als amtlicher Lichtbildausweis.

    Die erstmalige Ausstellung von Reisedokumenten, die innerhalb von zwei Jahren ab der Geburt des Kindes erfolgt, ist gebührenbefreit.  Erfolgt die erstmalige Antragstellung genau am zweiten Geburtstag, beträgt die Gültigkeitsdauer des Reisedokuments bereits 5 Jahre.

    Im Zuge einer Neuausstellung ist das alte Dokument zur Entwertung vorzulegen.

    Persönliche Antragstellung – Identitätsfeststellung

    Bei der Antragstellung muss das Kind (ab der Geburt, daher auch ein Baby) zur Identitätsfeststellung persönlich anwesend sein. Die Vertretungsbefugnis des Antragstellers muss nachgewiesen werden.

    Gültigkeitsdauer eines Personalausweises für Minderjährige unter 18 Jahren

    • Für Kinder bis zwei Jahre: zwei Jahre
    • Für Kinder ab dem 2. Geburtstag: fünf Jahre
    • Ab dem 12. Geburtstag: zehn Jahre

    Voraussetzungen

    Hinweis

    • Vorlage von Originalen/beglaubigten Kopien
      Zustimmungserklärungen/Vollmachten/Urkunden/Reisedokumente sind im Original vorzulegen. Kopien sind gerichtlich oder notariell zu beglaubigen.
    • Bitte beachten Sie, dass bei der Passausstellung dem Schutz der Kinder höchste Priorität zukommt und in Fällen, in denen die gesetzliche Vertreterin/der gesetzliche Vertreter nicht anwesend ist, die Behörde die Voraussetzungen der Ausstellung genau zu prüfen hat.
    • Im Zweifelsfall können daher von der Passbehörde weitere Dokumente verlangt werden (z.B. wenn Zweifel an der Korrektheit der Daten bestehen).

    Zuständige Stelle

    Die Passbehörde:

    Der Antrag auf Ausstellung eines österreichischen Personalausweises kann im Inland – unabhängig vom Wohnsitz – bei jeder Passbehörde gestellt werden.

    Antragstellung bei der Gemeinde

    Einige Gemeinden nehmen Anträge zur Ausstellung eines österreichischen Personalausweises entgegen und leiten diese an die zuständige Passbehörde weiter. Nähere Informationen finden sich bei der entsprechenden Gemeinde.
    Bei Antragstellung über die Gemeinde muss mit einer längeren Wartezeit bis zur Zustellung des Personalausweises gerechnet werden.

    Verfahrensablauf

    Ein Personalausweis für unmündige Minderjährige kann nur von der Person beantragt werden, die auch die gesetzliche Vertretung (Obsorge) für das Kind hat.

    Beispiele:

    • Für Kinder, deren Elternteile miteinander verheiratet sind, sind beide vertretungsbefugt, solange die Ehe aufrecht ist. 
    • Für Kinder, deren Elternteile nicht miteinander verheiratet sind, ist grundsätzlich die Mutter vertretungsbefugt. Falls die Vertretungsbefugnis (im Falle einer gemeinsamen Obsorge) auch für den Vater gilt, muss er dies nachweisen.
    • Für Kinder aus einer geschiedenen Ehe ist jene Person vertretungsbefugt, auf die die Obsorge übertragen wurde. Die Obsorgebefugnis muss nachgewiesen werden.

    Die Unterschrift am Antragsformular im Scanfeld (befindet sich rechts oben am Formular) wird vom Kind selbst oder von anderen Personen (Begleitperson bzw. Mitarbeiterin/Mitarbeiter der Passbehörde) in Blockbuchstaben geleistet.

    Zustellung des Personalausweises

    Der Personalausweis wird innerhalb von ca. fünf Arbeitstagen per Post an die angegebene Adresse (z.B. Wohnung, Arbeitsstätte, Passbehörde) zugestellt.

    Bei Antragstellung über die Gemeinde muss mit einer längeren Wartezeit gerechnet werden.

    Erforderliche Unterlagen

    Der Nachweis der Vertretungsbefugnis kann auf folgende Arten erbracht werden:

    • Geburtsurkunde und Heiratsurkunde der Eltern bei aufrechter Ehe oder
    • Geburtsurkunde, wenn das Kind unehelich geboren wurde und Sie als Mutter die alleinige gesetzliche Vertreterin sind oder
    • Erklärung der gemeinsamen Obsorge oder
    • vor Gericht geschlossene rechtswirksame Vereinbarung der gemeinsamen Obsorge oder
    • pflegschaftsgerichtlich genehmigte Vereinbarung oder
    • durch einen mit einem Rechtskraftvermerk versehenen Obsorgebeschluss oder
    • Obsorgeentscheidung einer ausländischen Behörde inklusive beglaubigter Übersetzung oder
    • Antragstellung durch Dritte: Schriftliche Vollmacht und Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises der Vollmachtgeberin/des Vollmachtgebers
    • Antragstellung durch mündigen Minderjährigen (zwischen 14 und 18 Jahren):

    Gegebenenfalls werden in allen drei genannten Fällen folgende zusätzliche Unterlagen benötigt:

    • Bei Namensänderung: aktuelle Geburtsurkunde oder rechtskräftiger Namensänderungsbescheid
    • Bei Unklarheiten zur Namensführung, zur Namensschreibweise (beispielsweise ß/ss, Doppelnamen), zum Geburtsort und ähnliches: Geburtsurkunde, rechtskräftiger Namensänderungsbescheid, Staatsbürgerschaftsdokumente

    Hinweis

    • Vorlage von Originalen/beglaubigten Kopien
      Zustimmungserklärungen/Vollmachten/Urkunden/Reisedokumente sind im Original vorzulegen. Kopien sind gerichtlich oder notariell zu beglaubigen.
    • Bitte beachten Sie, dass bei der Passausstellung dem Schutz der Kinder höchste Priorität zukommt und in Fällen, in denen die gesetzliche Vertreterin/der gesetzliche Vertreter nicht anwesend ist, die Behörde die Voraussetzungen der Ausstellung genau zu prüfen hat.
    • Im Zweifelsfall können daher von der Passbehörde weitere Dokumente verlangt werden (z.B. wenn Zweifel an der Korrektheit der Daten bestehen).

    Kosten

    • Bis zum bzw. am 2. Geburtstag:
      • Bei Erstausstellung: gebührenfrei
      • Bei Ausstellung eines weiteren Personalausweises, z.B. wegen Namensänderung: 26,30 Euro
    • Nach dem 2. Geburtstag: 26,30 Euro
    • Ab dem 16. Geburtstag: 61,50 Euro

    Diese Gebühr ist eine Pauschalgebühr, d.h. es sind keine weiteren Gebühren zu entrichten (z.B. für Beilagen).

    Rechtsgrundlagen

    Zum Formular

    Bei der Antragstellung ist kein Formular notwendig, die Passbehörde/Gemeinde nimmt eine Niederschrift auf.

    Letzte Aktualisierung: 23. April 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres